www.biosimilars-info.deZulassungsverfahren
Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) verlangt für die zentrale europäische Zulassung von Biosimilars umfassende Nachweise über Qualität, Wirksamkeit, Sicherheit und Verträglichkeit der Präparate. Die Hersteller sind zu präklinischen Untersuchungen und einem breiten klinischen Studienprogramm am Patienten verpflichtet, das dem einer Erstzulassung ähnelt. Nur Präparate, die der Prüfung standhalten, werden zugelassen und erhalten somit Zugang zum europäischen Markt.
Die Vergleichbarkeit mit dem Referenzprodukt wird in präklinischen Untersuchungen und den klinischen Phase-I-Studien überprüft. Der Fokus hierbei liegt auf Toxikologie, Pharmakokinetik und Pharmakodynamik. Das heißt, der Wirkstoff wird auf seine Reinheit und Unbedenklichkeit hin geprüft, seine Verarbeitung im Körper nachvollzogen (Aufnahme, Verteilung im Körper, biochemischer Auf- und Umbau sowie Ausscheidung) und ein Wirkprofil erstellt. Phase-II-Studien der Dosisfindung entfallen, da die pharmazeutische Formulierung, Wirkstärke und der Darreichungsweg des Biosimilars mit dem Referenzprodukt übereinstimmen müssen. Schwerpunkte und Anforderungen an Phase III-Studien sind je nach Biosimilar-Klasse verschieden. Entsprechend der Unterschiedlichkeit und Komplexität von biologischen Pharmazeutika legt die EMA die Anforderungen jedoch individuell und an den Leitlinien orientiert mit den Herstellern fest.
Auf Basis der Studiendaten, der umfangreichen Dokumentation des Herstellungs- und des Analyseprozesses sowie durch eine Inspektion vor Ort, folgt die Bewertung der EMA in einem zentralen Verfahren. Wie bei den meisten neu zugelassenen Arzneimitteln ist der Hersteller eines Biosimilars nach der Zulassung durch die Europäische Kommission verpflichtet, einen Pharmakovigilanz-Plan vorzulegen. Dieser garantiert die Überwachung des Arzneimittels nach seiner Einführung mit Blick auf Sicherheit und Nebenwirkungen. Er kann Studien sowie die Einführung von Spontanmeldesystemen unerwünschter Nebenwirkungen umfassen und trägt zur Risikominimierung bei.
Eine Zulassung kann erst dann erfolgen, wenn das Referenzpräparat seinen Patentschutz verloren hat. Unternehmen, die Biosimilars entwickeln, können jedoch bereits vor Ablauf des Patents Studien, Versuche und weitere erforderliche Schritte unternehmen, um zeitnah nach dem Stichtag des Patentschutzverlustes mit ihrem Produkt an den Markt gehen zu können. Das aufwendigere und umfangreichere Zulassungsverfahren unterscheidet Biosimilars neben weiteren Faktoren von Generika, bei denen für den Markteintritt ein einfacher Stabilitätsnachweis, ergänzt durch Bioäquivalenzstudien, auf nationaler oder europäischer Ebene ausreicht. Details zu zugelassenen Biosimilars sind in den Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichten (European Public Assessment Report; EPAR) transparent
Weitere Informationen: www.ema.europa.eu
Unterschiede der Zulassungsanforderungen von Generika und Biosimilars
| Generika | Biosimilars | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Dokumentation der pharmazeutischen Qualität | x | x | ||||
| Sehr detailierte Angaben über den Herstellungsprozess und die -anlagen | x | |||||
| Nachweis der Qualitätsstandards
wie Referenzprodukt |
x | x | ||||
| Vorgeschriebenes zentralisiertes
Zulassungsverfahren |
x | |||||
| Nicht-zentralisiertes Zulassungsverfahren |
x | |||||
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| Präklinische pharmakodynamische
Studien |
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| Präklinische toxikologische Studien zu Dosissteigerung und lokaler Verträglichkeit |
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| Klinische pharmakokinetische Phase I Studien |
x |
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| Klinische Phase III Studien |
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| Klinische Phase IV Studien |
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